Herzinfarkt: Anspruch auf AHB – Reha nach Infarkt



Der Herzinfarkt ist überstanden, das langsame heranführen an die körperliche Belastungsgrenze wurde seitens der im klinischen Bereich angesiedelten Physiotherapie angegangen, die Zeit in der Klinik neigt sich dem Ende.

Was nun folgen sollte oder bestenfalls im Gespräch mit dem Sozialdienst des Krankenhauses bereits auf den Weg gebracht wurde ist die AHB -Anschlußheilbehandlung oder Reha nach Herzinfarkt.

Unabhängig davon ob ein oder mehrere Stents gesetzt wurden, eine Lyse durchgeführt wurde oder eine Bypass OP den gewünschten Erfolg brachte, jeder Herzinfarkt Betroffene hat Anspruch auf eine AHB oder Reha nach Herzinfarkt.

Die AHB sollte spätestens zwei Wochen nach dem Klinikaufenthalt, für einen Zeitraum von mindestens drei Wochen, angetreten werden wenn die Grundvoraussetzungen für die Übernahme der Kosten durch den Rentenversicherungsträger erfüllt werden.

Zu diesen Voraussetzungen gehören:

  • mindestens 6 Monate Zahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 2 Jahre
  • Beamte erhalten keine AHB oder Reha seitens des Rentenversicherungsträgers (Zuständigkeit liegt bei der Beihilfe)

Die AHB/Reha kann verkürzt oder aber auch verlängert werden wenn die Verlängerung medizinisch-therapeutisch begründet wird.

Der Rentenversicherungsträger ist hier der erste Ansprechpartner bei Berufstätigen da es um den Bereich „Rehabilitation vor Rente“ geht welcher seitens des Sozialgesetzbuches SGB V und XI geregelt ist.

Ein Einreichen des Antrages bei der Krankenkasse führt bei berufstätigen Arbeitnehmern zu einem negativen Bescheid da die Krankenkassen in diesem Fall für die Kostenübernahme nicht der richtige Ansprechpartner sind. Diese sind lediglich in der Pflicht wenn es darum geht einen Teil der vom Rentenversicherungsträger gewünschten Formulare ausgefüllt an den Versicherten zurück zu senden oder es sich bei der Reha um eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit geht.

Primäres Ziel bei Berufstätigen ist jedoch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

 

„Ambulante oder stationäre AHB/Reha nach Infarkt“

 

Bei der Auswahl der für die Behandlung von kardiologischen Erkrankungsbildern zur Verfügung stehenden Reha-Zentren kommt es zum einen auf die Verfügbarkeit sowie auf die zwischen den Einrichtungen und dem Rentenversicherungsträger geschlossenen Verträge an. Als Faustregel gilt ein Umkreis von 200 Kilometern um den Wohnort innerhalb dessen sich die Rehaklinik befinden sollte. Man kann sich auf der Homepage des Kurklinikverzeichnisses Informationen zu den Reha-Kliniken, über Lage und Ausstattung sowie über die Angebote in den Bereichen Sport, Physio,- und Psychotherapie, einholen und bei der Auswahl der in Frage kommenden Reha-Klinik einen Wunsch äussern.

Ob diesem Wunsch jedoch entsprochen wird ist eine „Kann“ oder „Einzelfall“ Entscheidung auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Eine eigene Anreise mit dem PKW ist ebenfalls möglich bei der sich der Rentenversicherungsträger an den entstehenden Kosten für An,- und Abreise mit (0,20 Cent je Kilometer) maximal 130.- Euro beteiligt. Eventuell vor Ort zu zahlende Parkgebühren sind mit diesem Betrag ebenfalls abgegolten und gehen somit zu Lasten des mit seinem Fahrzeug anreisenden Versicherten.

Als Alternative stehen ambulante Reha-Zentren in Wohnortnähe zur Verfügung bei denen eine tägliche An,- und Abreise von Nöten ist welche je nach persönlichem Befinden auch als ziemlich belastend empfunden werden kann.

Wer nicht seine eigene Anreise organisieren möchte hat zudem die Möglichkeit sich mit einem Shuttle der Einrichtung vom Wohnort abholen zu lassen und wird selbstverständlich nach beendeter AHB oder Reha wieder bis vor die Haustür gebracht.

Während der AHB erhält der Betroffene finanzielle Leistungen (Übergangsgeld) vom Rentenversicherungsträger in Höhe von 68 Prozent (75 Prozent mit einem Kind) des letzten Nettoeinkommens wenn der Anspruch auf Entgelt-Fortzahlung seitens des Arbeitgebers ganz oder teilweise aufgebraucht ist. Der Antrag auf Übergangsgeld wird in den meisten Fällen schon von den zuständigen Mitarbeitern des Sozialdienstes in der Klinik auf den Weg gebracht oder dem Betroffenen zur weiteren Bearbeitung direkt nach Hause geschickt.

Dieser Antrag muss zum einen seitens der zuständigen Krankenkasse sowie vom Personal,- oder Steuerbüro des Arbeitgebers ausgefüllt werden. Wenn alle Unterlagen wieder beisammen sind werden diese geschlossen an den Rentenversicherungsträger zurückgesandt der dann die Überweisung des fälligen Betrages auf das ihm angegebene Bankkonto veranlasst.

Ob eine ambulante AHB in räumlicher Nähe zum Wohnort angetreten wird oder die Koffer gepackt werden um stationär, in einer der vielen Reha-Kliniken, eine AHB/Reha zu absolvieren sollte vorab gut überlegt sein.

Eine ambulante AHB/Reha ist mit einem höheren zeitlichem Aufwand verbunden der sich negativ auf die allgemeine Verfassung des Betroffenen auswirken kann während man in der stationären AHB/Reha kurze Wege vom Zimmer zur Anwendung vorfindet und sich anschließend in landschaftlich reizvoller Umgebung entspannen kann und somit einen Mehrwert für sich und seinen Krankheitsverlauf erzielen kann.

Inhaltlich unterscheiden sich die ambulante oder stationäre AHB/Reha nicht voneinander da sie nach einem einheitlichem Konzept handeln welches die Bereiche kardiovaskuläres Training, Ernährungs,- und Entspannungstherapie, Psychotherapeutische Unterstützung im Bedarfsfall sowie Wiedereingliederung ins Arbeitsleben behandelt.

 

„Herzinfarkt Nachsorge“

 

Im Anschluß an die AHB/Reha wird meist noch ein intensiviertes Nachsorgeprogramm nach dem IRENA Modell angeboten bei dem man als kardiologischer Patient 24 Termine nutzen kann welche sich als Fortsetzung des Rehabilitationszieles verstehen. Inhaltlich konzentriert man sich beim IRENA Programm auf den Ausbau und die Stabilisierung der konditionellen Verfassung des Betroffenen insofern dies mit einem Mix aus Ergometer-Training oder Laufband sowie Kardio-Sport oder Zirkeltraining kombiniert wird.

Für die in einem ambulanten Therapiezentrum durchgeführte Teilnahme am IRENA-Programm erhält der Versicherte einen Fahrkostenzuschuss in Höhe von 5.- Euro pro Termin, also maximal 120.- Euro.

Für Versicherte der Deutschen Rente Nord wurde zudem noch das sogenannte KARENA Modell entwickelt welches über einen Zeitraum von 12 Monaten erstreckt, sich als Auffrischung und zusätzliche Motivation zu den in der AHB/Reha erlernten Inhalten zur Herz gesunden Lebensweise versteht. Hierbei werden seitens eines multiprofessionellen Team´s aus Ärzten und Ernährungsberatern die Themen Risikofaktoren, Ernährung, Medikamente und Cholesterin in einmal pro Quartal stattfindenden Terminen thematisiert.

Auf den Seiten der Deutschen Rente werden Informationen rund um die AHB/Reha nach Herzinfarkt angeboten welche inhaltlich sehr ausführlich sind jedoch in Bezug auf die Häuserlisten für das IRENA-Programm kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Im Postleitzahlen-Bereich Berlin sind diverse Einrichtungen in denen das IRENA Programm angeboten wird noch nicht aufgeführt.

Wer dauerhaft etwas für seine Fitness unter kontrollierten Bedingungen tun möchte ist eventuell auch in einer Herzsport-Gruppe gut aufgehoben wenn alle seitens des Versicherungsträgers angebotenen Programme ausgeschöpft sind. Man sollte sich nicht scheuen bei seiner Krankenkasse nach einer teilweisen oder vollständigen Übernahme der entstandenen Kosten für die Teilnahme an einer Herzsport-Gruppe zu fragen da dies eventuell aus Finanztöpfen der Krankenkassen welche der Prophylaxe dienen bezahlt wird.

„Schwerbehinderung“

Thema Schwerbehinderung nach Herzinfarkt:

Nach einem schweren Herzinfarkt mit Komplikationen kann es in seltenen Fällen auch zu bleibenden Beeinträchtigungen kommen.

Eine Koronare Herzkrankheit (KHK) kann zu bleibenden Behinderungen eines Patienten führen und das Versorgungsamt kann auf Antrag einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Der GdB richtet sich nach dem Maß der Leistungseinschränkung.

  • KHK ohne wesentliche Leistungseinschränkung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, angiöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen, schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Sollleistung bei Ergometerbelastung  – Grad der Behinderung (GdB) 0–10
  • KHK mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) – Grad der Behinderung (GdB) 20–40
  • KHK mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher Belastung (z. B. Spazierengehen, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten) – Grad der Behinderung (GdB) 50–70
  • KHK mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden schweren Dekompensationserscheinungen  – Grad der Behinderung (GdB) 80
  • KHK mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie) – Grad der Behinderung (GdB) 90–100

 

Einen ausführlichen Ratgeber zum Thema Herzinfarkt steht Ihnen kostenlos unter folgendem Link zur Verfügung: Ratgeber Herzinfarkt

 

Author: admin

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6 Kommentare

  1. Hallo,
    ich habe die Ausführungen zum Thema Anspruch auf AHB-Reha gelesen und besonders die Feststellung, ja fast Festlegung …jeder Herzinfarkt Betroffene hat Anspruch auf eine AHB oder Reha nach Herzinfarkt.
    Auf welcher Grundlage basiert denn diese Ausführung, gibt es da eine gesetzliche Grundlage oder ist da doch mehr der Wunsch der Vater des Gedanken ?

    Denn ich hatte Anfang November 2014 einen HI, dabei wurde ein Stent gesetzt und ein Gefäß dilaitert. Seither verweigert mir meine KK eine stationäre AHB bzw. Reha mit der lapidaren Bemerkung …glücklicherweise hat der HI bei Ihnen zu keinen Beeinträchtigungen der Aktivitäten des täglichen Lebens geführt.

    So ist der Stand bis heute trotz eigenem Widerspruch und Befürwortung der Klinik, des Hausarztes uvam. Man bedient sich dabei des MDK, der wiederum sich nur auf den Befundbericht des Klinikarztes beruft, obwohl dieser eine Aufnahme in eine Rehaklinik sofort empfohlen hat. Der MDK hat mich persönlich noch nie gesehen bzw. befragt.

    Was kann ich da noch tun?

    Vielen Dank.

    MfG J.Lutz

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    • Hallo,
      was den Anspruch auf AHB nach Herzinfarkt angeht, so ist nicht der Wunsch der Vater des Gedanken sondern das Sozialgesetzbuch sieht dieses so vor.
      Als erstes ist jedoch der Status des Versicherten zu klären.
      In erster Linie ist der Kostenträger, und somit erste Ansprechpartner die Deutsche Rente, und nicht wie meist vermutet die Krankenkasse.
      Wenn die Rentenversicherung der Kostenträger ist, muss eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
      Wartezeit von 15 Jahren oder
      6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren oder
      innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor oder
      Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder
      Wartezeit von 5 Jahren bei verminderter oder in absehbarer Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit oder
      Anspruch auf große Witwen- beziehungsweise Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

      http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/02_Rehabilitation/02_leistungen/02_ahb/ahb_node.html

      In der Regel veranlasst der Sozialdienst des Krankenhauses die Beantragung einer AHB, so daß maximal 14 Tage zwischen Krankenhausentlassung und Antritt der AHB liegen.

      Sorry, aber Sie wurden schlecht oder gar nicht beraten.
      Und aus diesem Grunde: Jeder von einem Herzinfarkt betroffene hat (soweit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind) Anspruch auf eine AHB.

      Gruß

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  2. Hallo
    und vielen Dank für die Antwort.
    Sorry, wenn ich versäumt habe, ein paar mehr Informationen zu geben.
    Ich befinde mich nicht mehr im Arbeitsprozess, bin 67, also Rentner. Und somit bin ich, was Reha/AHB betrifft, bei der KK richtig, Arbeitnehmer macht die Rentenversicherung, so hab ich es gelesen auch hier auf dieser Seite.
    Den Antrag hat natürlich der Sozialdienst noch in der Klinik ausgefüllt und an meine KK geschickt.
    Nun „balge“ ich mich mit der KK seit meinem Widerspruch am 22.11.14 schriftlich herum.
    Deshalb suche ich nach einem fundierten Argument, wie eben …Jeder von einem Herzinfarkt betroffene hat (soweit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind) Anspruch auf eine AHB.
    Denke, meine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dürften erfüllt sein, ausserdem bin ich Mitglied meiner KK seit 17 Jahren, sofern das eine Rolle spielen sollte.

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    • Der §40 des SGB V regelt die Leistungen zur medizinischen Reha. In Ihrem Fall ist der zeitliche Rahmen, innerhalb derer diese hätte angetreten werden sollen, überschritten. Somit wird alles auf die Beantragung einer Reha (Kur) hinaus laufen.
      http://dejure.org/gesetze/SGB_V/40.html

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  3. Hallo admin,

    vielen Dank für Ihre Mühe und die Informationen.
    Dennoch meine Frage nochmal: Wo finde ich denn im SGB den Anspruch auf AHB nach HI um nicht beim Wunsch als Vater des Gedanken hängen zu bleiben?

    Danke und viele Grüße

    J.Lutz

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    • Zum einen regelt das SGB IX die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und zum anderen gibt es die sogenannte Indikationsliste welche Anspruchsberechtigte definiert.
      http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/208282/publicationFile/2266/ahb_indikationskatalog.pdf
      „Die medizinischen Voraussetzungen für eine AHB basieren in Deutschland auf einer Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation, der sogenannten International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF). Anhand dieser Bestimmungen bezüglich sozialer und gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Menschen hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Jahr 2004 eine Rehabilitations-Richtlinie herausgegeben (Überarbeitung und aktuelle Version von 2009), in der die gesetzlichen und inhaltlichen Voraussetzungen einer AHB festgelegt sind. Anhand dieser Richtlinie und den „Komponenten von Gesundheit“ aus der ICF entwickelte die Deutsche Rentenversicherung 2005 einen AHB-Indikationskatalog, in dem die Voraussetzungen für eine AHB für die unterschiedlichen Krankheitsbilder definiert sind.“ Quelle: http://www.ahb.info

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